AGB

Vermietung von Einzelräumen / Geschäftsbedingungen der Leistungen des tullnau Tagungsparks

1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des tullnau Tagungsparks an den Kunden zustande. Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Hat ein Dritter für einen Kunden bestellt, haftet er dem tullnau Tagungspark gegenüber dem Kunden als Gesamtschuldner. Der tullnau Tagungspark kann vom Kunden oder vom Dritten eine Vorauszahlung in Höhe von 50% des voraussichtlichen Auftragsvolumens bzw. 50% der Raummiete und Extratechnik verlangen. Kommt die Vorauszahlung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen zustande, kann die Reservierung storniert werden.

2. Die Dauer und Preise für die Nutzung der Räumlichkeiten bestimmen sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung des tullnau Tagungsparks. Das Catering (d.h. Tagungsgetränke, Kaffee, Früchte etc.) kann in den Tagungsräumlichkeiten und in den angrenzenden Verkehrsflächen nur durch den tullnau Tagungspark beauftragt werden. Eine Beauftragung an Drittunternehmen innerhalb der Räumlichkeiten wird ausgeschlossen. Für das Catering wird ein Preis in der Auftragsbestätigung festgelegt (Preisliste) und nach tatsächlichem Verbrauch mit dem Kunden abgerechnet.

3. Für gebuchte Leistungen des tullnau Tagungsparks ist das vereinbarte Entgelt auch dann zu zahlen, wenn die Buchung später vom Kunden storniert wird oder der Kunde nicht erscheint. Bis zum 22. Tag vor dem Veranstaltungstag kann der Kunde von der Reservierung kostenfrei zurücktreten. Die ersparten Aufwendungen des tullnau Tagungsparks betragen zwischen dem 21. und dem 7. Tag vor dem Veranstaltungstag für Raummiete und Extratechnik 50% des Mietpreises. Ab dem 6. Tag vor dem Veranstaltungstag berechnen wir 75%. Die Stornierungskosten für bereits beauftragtes bzw. bestelltes Catering werden dem Auftraggeber mit 100% weiterbelastet. Für sonstige gebuchte Leistungen bestimmt der Zeitpunkt der Stornierung die Höhe des Anspruchs des tullnau Tagungsparks auf eine angemessene Vergütung. Diese ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des tullnau Tagungsparks. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, des tullnau Tagungspark der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Der Kunde hat die endgültige maximale Teilnehmerzahl dem tullnau Tagungspark spätestens 48 Stunden vor dem Termin mitzuteilen.

4. Der tullnau Tagungspark haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Für Sach- und Vermögensschäden haftet der tullnau Tagungspark nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden (Leben, Körper und Gesundheit) haftet der tullnau Tagungspark auch in Fällen von Fahrlässigkeit.

5. Für Beschädigungen oder Verluste, die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Kunde des tullnau Tagungsparks, sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich des tullnau Tagungsparks liegt oder durch einen Dritten schuldhaft verursacht wurde und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Kunden nachzuweisen ist.

6. Die Anbringung von Dekorationsmaterial oder ähnlichem sowie die Nutzung von Flächen in den angrenzenden, nicht vermieteten Bereichen, z.B. Zuwege, Außenflächen etc. bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des tullnau Tagungsparks und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. Diese und sonstige vom Kunden eingebrachten Gegenstände müssen den örtlichen feuerpolizeilichen und sonstigen Vorschriften entsprechen. Wenn die vom Kunden eingebrachten Gegenstände nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Ende der Veranstaltung abgeholt werden, erfolgt eine Einlagerung durch den tullnau Tagungspark für die ortsübliche Vergütung, mindestens jedoch in Höhe der Mietkosten für den benutzten Raum, der vom Kunden geschuldet wird. Vom Kunden zurückgelassener Abfall, der das übliche Maß übersteigt, wird auf Kosten des Kunden vom tullnau Tagungspark entsorgt.

7. Nicht kalendermäßig fällige Rechnungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist der tullnau Tagungspark berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen. Ferner kann der tullnau Tagungspark je Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR verlangen.

8. In Fällen höherer Gewalt (Brand, Streik und ähnliches) und sonstiger vom tullnau Tagungspark nicht zu vertretender Hinderungsgründe behält sich der tullnau Tagungspark das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, ohne dass dem Kunden ein Anspruch (z.B. Schadenersatz) zusteht. Geht von einer Veranstaltung ein Umstand aus, der geeignet ist, den tullnau Tagungspark in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (Rufgefährdung, extremistische Veranstaltung) behält sich der tullnau Tagungspark gleichfalls das Recht zum Rücktritt vor. Der Kunde verpflichtet sich, den tullnau Tagungspark unverzüglich unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, dass die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung in der Räumlichkeiten des tullnau Tagungsparks, sei es aufgrund Ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des tullnau Tagungsparks oder deren befreundeter Unternehmen zu beeinträchtigen. Zeitungsanzeigen, sonstige Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum tullnau Tagungspark erkennen lassen, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Einwilligung des tullnau Tagungsparks. Dies gilt auch für Einladungen. Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflichten oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine Einwilligung des tullnau Tagungsparks, hat der tullnau Tagungspark das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

9. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich oder durch solche wirksamen ersetzen, die den unwirksamen in ihrem Sinngehalt oder wirtschaftlichen Dimension möglichst nahe kommen.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neustadt an der Aisch.